
Wir tun alles, um Ihren wirtschaftlichen Erfolg voranzutreiben. Bei allen unseren Tätigkeiten haben wir daher stets die Optimierung Ihrer Wirtschaftlichkeit im Auge.
Inhalt
COVID-19 Updates
Nicht vergessen: Anträge auf Investitionsprämie bis Ende Februar 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir dürfen Sie nochmals daran erinnern, dass die Anträge zur Geltendmachung der Investitionsprämie noch bis Ende Februar 2021 bei der aws eingebracht werden können.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Sollten Sie im Jänner oder aktuell im Februar 2021 noch förderwürdige Investitionen tätigen, teilen Sie uns das bitte bis zum 19. Februar 2021 mit, um die fristgerechte Beantragung sicherzustellen.
Zurzeit plant der Bund bei der Investitionsprämie einige Erleichterungen:
- Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021
- Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu EUR 20 Mio.)
- Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2024 auf den 28. Februar 2025 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen über EUR 20 Mio.)
- Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate
Nähere Infos können Sie auch auf unserer Website im Bereich COVID-19 Updates nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr LLP – Team
Antragsfrist für die Investitionsprämie verlängert
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Ministerrat wurde heute beschlossen, dass es Erleichterungen bei der Inanspruchnahme der Investitionsprämie geben wird! So muss die „erste Maßnahme“ in Zusammenhang mit einer Investition nun bis 31.05.2021 gesetzt werden, bisherige Frist war der 28.02.2021. Anträge auf Investitionsprämie müssen jedenfalls bis zum 28.2.2021 eingebracht werden. Gefördert werden bis zu 14 Prozent der Investitionssumme.
Details zu förderfähigen Investitionen finden Sie unter: https://www.llp.co.at/at/steuernews/steuernews_fuer_klienten/august_2020/was_ist_die_covid_19_investitionspr%C3%A4mie_/index.html
Ziel der Investitionsprämie ist es, einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen zu schaffen. Dies leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich. Die Mittel für die Investitionsprämie wurden durch eine Gesetzesänderung aufgestockt – aktuelles Auftragsvolumen liegt bei 2 Mrd. Euro. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie bei der Umsetzung begleiten sollen.
Ihr LLP – Team
Konjunkturstärkungspaket
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund der Corona-Krise hat die Regierung zur Unterstützung der Wirtschaft folgendes beschlossen:
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie bei der Umsetzung begleiten sollen.
Ihr LLP – Team
COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ergänzend zu unseren letzten Newslettern möchten wir Sie über neue Details im Zusammenhang mit der Investitionsprämie informieren.
Die mit Spannung erwartete Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" wurde endlich veröffentlicht. Diese umfasst 30 Seiten und ist auf der Website des aws abrufbar: https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
Die Eckpunkte zur COVID-19 Investitionsprämie:
1. Förderungsvoraussetzungen:
- Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Laut FAQ zu der Investitionsprämie (ebenfalls abrufbar unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/) kann der Zuschuss von Unternehmen aller Branchen beantragt werden. Zudem können auch Einnahmen/Ausgaben-Rechner die Prämie beantragen. - Gegenstand und Höhe der Förderung: Es handelt sich um eine teilweise Bezuschussung von materiellen und immateriellen aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
Der Zuschuss beträgt 7 % der Anschaffungskosten und erhöht sich für bestimmte Investitionen (angeführt im Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie) auf 14%. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, der von der Einkommensteuer befreit ist. Der Zuschuss kürzt aber die Abschreibungsbasis.
14% für Investitionen in den folgenden Bereichen:
- Ökologisierung (zB Wärmepumpen, Klimatisierung und Kühlung, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Forcierung der Elektromobilität).
- Digitalisierung (zB Investitionen in Hardware, Software und Technologien, die Einführung und Verbesserung von IT-Maßnahmen, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten, Server, Webcams, Beamer, Whiteboards).
Achtung: Headsets, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme werden mit 7% gefördert. - Gesundheit (zB Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten).
- Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. „Erste Maßnahmen“ sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt worden sein. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den „ersten Maßnahmen“.
- Grenzen für förderungsfähige Investitionen sind mindestens EUR 5.000 ohne USt pro Antrag und maximal EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen bzw. pro Konzern.
Laut FAQ zu der Investitionsprämie handelt es sich bei der Untergrenze um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. - Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen.
- Nicht förderungsfähig sind
- Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen.
- Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
- aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Geschäftslokalen).
- Der Erwerb von Grundstücken.
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
- Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
- Finanzanlagen
2. Abwicklung der Förderungsmaßnahme:
- Die Abwicklung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice).
- Der Förderungswerber stellt ab 01. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 einen schriftlichen Förderungsantrag über die elektronische Anwendung aws Fördermanager, aufrufbar unter https://foerdermanager.aws.at.
- Die aws stellt bei positiver Erledigung eine Förderungszusage
- Die Abrechnung erfolgt folgendermaßen: Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager anhand der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen.
- Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich zur Förderungswerberin bzw. Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen.
- Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie bei der Umsetzung begleiten sollen.
Ihr LLP – Team
Nationalrat beschließt Investitionsprämiengesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu unserem Newsletter vom 3. Juli 2020 möchten wir Sie heute über neue Details im Zusammenhang mit der Investitionsprämie informieren.
Der Nationalrat hat am 7. Juli 2020 die Regierungsvorlage zum Investitionsprämiengesetz beschlossen.
Demnach kann die Investitionsprämie ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 beantragt werden, wobei erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition bereits ab 1. August 2020 gesetzt werden können.
ACHTUNG: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Mittel für diese Prämie aktuell mit EUR 1,0 Milliarden gedeckelt sind, daher empfehlen wir, so früh wie möglich mit der Planung zu beginnen und den Antrag für die Prämie bereits im September zu stellen.
Die Eckpunkte zur COVID-19 Investitionsprämie:
- Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionenin das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten.
- Die Förderung kann zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 beantragt werden kann.
- Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
- Die Investitionsprämie beträgt 7% der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung & Gesundheit sowie Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14%.
- Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Diese Prämie ist nicht zu versteuern und mindert die Abschreibungsbasis nicht.
- Als Förderungswerber kommen bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Branchen und Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
- Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind insbesondere
- klimaschädliche Investitionen: Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen,
- unbebaute Grundstücke,
- Finanzanlagen,
- Unternehmensübernahmen und
- aktivierte Eigenleistungen.
- Die Abwicklung soll über das AWS (Austria Wirtschaftsservice)
Weitere Details sollen in Form einer Förderungsrichtlinie ausgearbeitet werden. Sobald diese veröffentlicht wird, erhalten Sie von uns ein Update.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie bei der Umsetzung begleiten sollen.
Ihr LLP – Team
Degressive Abschreibung, Investitionsprämie und weitere Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen der Bundesregierung („Konjunkturstärkungs-Paket“)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der letzten Woche wurden seitens der Bundesregierung neue Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen bekannt. Die dazugehörigen Gesetzesentwürfe sind eingebracht und sollen in den nächsten Tagen beschlossen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Änderungen erfolgen werden. Nachfolgend haben wir die geplanten Maßnahmen für Sie zusammengefasst.
1. Investitionsfördernde Maßnahmen
a) degressive Abschreibung
Um den Unternehmen Liquiditätsvorteile zu ermöglichen, soll für alle nach dem 30.06.2020 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Möglichkeit der degressiven Abschreibung geboten werden. Durch die degressive Abschreibung erfolgt eine höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer.
Die Wirtschaftsgüter werden mit einem auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert anwendbaren und unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% abgeschrieben. Der Unternehmer kann im Jahr der Inbetriebnahme entscheiden, ob er die degressive Abschreibung anwenden möchte und welcher Prozentsatz verwendet werden soll. Liegt die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG vor (doppelte Buchhaltung), muss die degressive Abschreibung aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch unternehmensrechtlich angewendet werden. Der Unternehmer kann zu einem späteren Zeitpunkt zur linearen Abschreibung wechseln. Die lineare Verteilung des Restbuchwertes erfolgt dann auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer.
Die folgenden Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen:
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Lizenzen, Firmenwert)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Gebäude (für diese wird eine beschleunigte lineare Abschreibung eingeführt; siehe unten)
- PKW, Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % gewerblicher Personenbeförderung dienen)
- Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger (Energieerzeugungsanlagen, Tank- und Zapfanlagen, Brennstofftanks, Luftfahrzeuge)
Des Weiteren kann die Anwendung der degressiven Abschreibung auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden.
b) beschleunigte lineare Abschreibung bei Gebäuden
Die beschleunigte Abschreibung wird für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder herstellt werden, vorgesehen. Die AfA beträgt im Jahr der Inbetriebnahme das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes (7,5% bzw. 4,5%) und das Zweifache im darauffolgenden Jahr (5% bzw. 3%). Erfolgt die Anschaffung bzw. Herstellung im zweiten Halbjahr, ist der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. Die Afa beträgt ab dem zweitfolgenden Jahr wieder 2,5% bzw. 1,5%.
Die Anwendung der beschleunigten linearen Abschreibung ist sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich anzuwenden.
c) COVID-19 Investitionsprämie
Für materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden, soll es eine Förderung geben.
Davon ausgenommen sind klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Unter klimaschädliche Investitionen fallen Investitionen in Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger. Wenn es sich um Investitionen in bestehende Anlagen zur Nutzung fossiler Energieträger handelt, durch die eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird, fallen diese nicht in die Kategorie „klimaschädlich“.
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Steht die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Klimaschutz, Gesundheit und Life-Science, erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 %.
Starten soll das Förderproramm mit 01.09.2020, wobei die Anträge bis 28.02.2021 gestellt werden können. Dieser Zeitraum soll auch für die Umsetzung der Maßnahmen genutzt werden.
Die Austria Wirtschaftsservice (aws) ist die Anlaufstellt für die Abwicklung der Förderung. In einer Richtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), welche im Internet veröffentlicht wird, werden nähere Details geregelt.
Das Förderprogramm sieht ein Budget in Höhe von EUR 1 Mrd vor und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.
2. Tarifänderungen in der Einkommensteuer
Der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über EUR 11.000,00 und bis EUR 18.000,00 wird rückwirkend für das Jahr 2020 von 25% auf 20% reduziert. Dadurch resultiert eine Steuerentlastung von bis zu EUR 350,00 pro Jahr, welche bei der Einkommensteuererklärung 2020 wirksam wird.
Liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, so ist die Reduktion rückwirkend durch Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2020 umzusetzen. Unter der Voraussetzung, dass die technischen und organisatorischen Möglichkeiten vorliegen, ist diese Aufrollung bis spätestens 30.09.2020 durchzuführen.
Für Einkommensteile über EUR 1 Mio wurde die Befristung des Spitzensteuersatzes von 55% vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2025 verlängert.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn das Einkommen EUR 15.500,00 nicht übersteigt, von EUR 300,00 auf EUR 400,00. Bei einem Einkommen zwischen EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert.
Der Höchstbetrag der SV-Rückerstattung wird parallel dazu von EUR 700,00 auf EUR 800,00 angehoben. Bei Pendlern von EUR 800,00 auf EUR 900,00.
3. Steuerstundungen, Ratenzahlungen, Säumniszuschläge
a) Verlängerung Stundungsfrist bis 15.01.2021
Für COVID-19 bedingte gewährte Stundungen wird die Zahlungsfrist für Abgabenschulden automatisch von 30.09.2020 auf 15.01.2021 verlängert. Dabei wird auch automatisch der Saldo des Abgabenkontos per 25.09.2020 und die ESt/KÖSt-Vorauszahlungen für das 4. Quartal in die gesetzlich verlängerte Stundungsfrist einbezogen. Es fallen keine Stundungszinsen für die verlängerte Stundungsperiode bis 15.01.2021 an. Ab dem 15.01.2021 wird bis 01.11.2021 schrittweise der Zinssatz für Stundungen auf den regulären Satz von derzeit 3,88% angehoben.
Alle Abgaben, die nach dem 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden, fallen nicht in die automatisch gesetzliche Stundung. Diese müssen entweder entrichtet oder mittels gesondertem Zahlungserleichterungsansuchen unter Anwendung des regulären Zinssatzes für Stundungen iHv. 3,88% gestundet werden.
b) Umstieg auf Ratenzahlungskonzept gefördert
Da längerfristige Stundungen den Abgabenpflichtigen nach deren Auslaufen erneut in Zahlungsschwierigkeiten bringen könnten, soll zusätzlich ein Umstieg auf das Ratenzahlungskonzept gefördert werden. Die Abgabenbehörde hat eine Entrichtung der offenen Abgabenschulden in zwölf Monatsraten zu bewilligen, wenn man sich bis zum 30.09.2020 für die Entrichtung in Ratenform anstatt einer Fristverlängerung entscheidet. Die Höhe der Monatsraten kann dabei unterschiedlich hoch gewählt werden. Werden die ersten 11 Monatsraten pünktlich entrichtet, besteht für die letzte Rate ein gesetzlicher Anspruch auf eine neuerliche Ratenbewilligung für sechs weitere Monate.
Der Vorteil der Ratenvariante gegenüber der Stundungsvariante ist, dass die Abgabenentrichtung auch über den 15.01.2021 erstreckt werden kann.
c) keine Säumniszuschläge
Keine Säumniszuschläge fallen für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.03.2020 und 31.10.2020 an.
Zu beachten ist, dass die automatische Verlängerung der Stundungsfristen, die Möglichkeit des Ratenzahlungskonzepts und die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen nicht für Zölle und Einfuhrabgaben sowie Landes und Gemeindeabgaben gilt.
4. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
Für die Geltendmachung von Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz wird die Frist von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Bereits laufende oder abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten der Änderung neu zu laufen.
Wenn Unternehmer oder deren Mitarbeiter auf Grundlage des Epidemiegesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt werden, können solche Entschädigungen beantragt werden. Ebenfalls Entschädigungsanspruch besteht für Gebiete in Bundesländern, welche zu Beginn der COVID-19 Krise örtliche Quarantänemaßnahmen durchführen mussten.
Wie Sie gelesen haben, sind umfangreiche Konjunkturstärkungen für die nächste Zeit geplant. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie bei der Umsetzung begleiten sollen.
Ihr LLP - Team
Härtefall-Fonds – deutliche Verbesserungen (Quelle: WKO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Sie bereits in unseren Newslettern über die Details zur Beantragung des Zuschusses aus dem Härtefallfonds für die Phase 2 informiert. Die bestehenden Voraussetzungen wurden in den folgenden Punkten nochmals verbessert:
(Quelle: WKO)
- Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der EUR 2.000-Obergrenze unter EUR 500 lagen, werden auf EUR 500 aufgerundet.
- Bisher gab es bei Vorliegen eigener unternehmerischer Einkünfte und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch aufgrund der Gesamtdeckelung mit EUR 2.000 teilweise Förderbeträge von unter EUR 500. Diese Beiträge werden auf EUR 500 aufgerundet.
- Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt.
- Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500 pro Betrachtungszeitraum.
- Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei EUR 500 pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von EUR 500 kein Förderbetrag mehr unter EUR 1.000 monatlich liegen können.
- Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber automatisiert nachbezahlt, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden.
- Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. – 15.12.) verlängert.
- Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert.
- Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt.
- Künftig wird nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung abgestellt, damit sind geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten antragsberechtigt.
Es wurde klargestellt, dass Förderbeträge aus dem Härtefall-Fonds beim Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds nicht angerechnet werden.
Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.
Ihr Team der LLP
Härtefallfonds Phase 2 - Die bestehenden Voraussetzungen wurden in den folgenden Punkten verbessert (Quelle: WKO Wien, Stand 29.04.2020, 08.00 Uhr)
Wir haben Sie bereits in unseren Newslettern am 15.04. und 17.04. über die Details zur Beantragung des Zuschusses aus dem Härtefallfonds für die Phase 2 informiert.
Die bestehenden Voraussetzungen wurden in den folgenden Punkten verbessert:
(Quelle: WKO)
Erweiterung des Betrachtungszeitraums:
- Damit Unternehmen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und bei denen ein Umsatzeinbruch erst später ersichtlich ist, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
- Innerhalb dieser insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe:
- In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von EUR 500 pro Monat eingeführt.
- Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
- JungunternehmerInnen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid EUR 500 beantragen.
Sonstiges:
- Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
- COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.
Muster-Formular für die Beantragung des Zuschusses aus dem Härtefallfonds für die Phase 2. Die Antragstellung ist ab 20.04.2020 möglich. (Stand 17.04.2020, 08.00 Uhr)
Eine Antragstellung ist weiterhin (wie in Phase 1) nur möglich, wenn Ihr Unternehmen von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen ist. Das bedeutet, Sie bzw. Ihr Unternehmen:
- sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken, oder
- sind von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen, oder
- weist einen Umsatzeinbruch von zumindest 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres (also von 16. März 2020 bis 15. April 2020 im Vergleich zu 16. März 2019 bis 15. April 2019) auf.
Bitte beachten Sie, dass für jeden der drei Betrachtungszeiträume (Betrachtungszeiträume: 16. März 2020 bis 15. April 2020, 16. April 2020 bis 15. Mai 2020, 16. Juni 2020 bis 15. Juni 2020) ein eigener Antrag gestellt werden muss.
Sie finden anbei eine Ausfüllhilfe (Excel-Datei) für das Antragsformular. Diese Ausfüllhilfe basiert auf den Angaben der WKO und dem Musterformular. Die Berechnungsergebnisse sind allerdings unverbindlich, da es sich noch um ein vorläufiges Musterformular handelt, welches vom endgültigen Formular abweichen kann. Die Ausfüllhilfe haben wir exemplarisch mit Zahlen befüllt.
Wir haben zudem ein Berechnungsmodell erstellt, mit welchem wir vorab berechnen können, ob ein Zuschuss zusteht und wenn ja, wie hoch dieser voraussichtlich sein wird. Gerne können wir diese Berechnung für Sie durchführen. Bitte beachten Sie, dass es bei Nebeneinkünften von netto EUR 24.000,00 pro Jahr (bzw. EUR 2.000,00 pro Monat) zu keiner Zuschussgewährung kommt.
Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.
Detailinformationen zum Thema Ausweitung des Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Quelle: WKO Wien, Stand 15.04.2020, 08.00 Uhr)
Die Antragstellung für Phase 1 ist noch bis 17.04.2020 möglich. Phase 2 des Härtefallfonds startet ab 20.04.2020. Der Förderbetrag ist ein einmaliger steuerfreier Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Zuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet, in Summe steht ein maximaler Förderbetrag von bis zu EUR 6.000,00 zur Verfügung.
Die Wirtschaftskammer wird diese Förderung im Auftrag des Bundes abwickeln. Die Antragstellung ist ausschließlich online auf der WKO Website möglich.
Sobald das Muster-Formular zur Einreichung auf der WKO-Website zur Verfügung steht (laut Plan ab Donnerstag, 16. April 2020), senden wir Ihnen nochmals ein Update mit einem Beispiel zur Berechnung des Zuschusses.
Details zur Sonderförderung Phase 2:
Wie hoch ist die Förderung?
Der Förderzuschuss beträgt max. EUR 2.000,00 pro Monat über max. drei Monate – also insgesamt bis zu EUR 6.000,00. Die Förderung erfolgt im Nachhinein.
Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist der jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020.
Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020;
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020;
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020.
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 angerechnet.
Antragsteller (unverändert zu Phase 1):
- Ein-Personen-Unternehmen
- Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Hinweis: Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung (im Gegensatz zur Sonderförderung der WKO Wien).
Welche wesentlichen Kriterien haben sich in der Phase 2 verändert?
Einkommensgrenzen: Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein.
Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
Nebeneinkünfte möglich: Neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG zB. aus unselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte vorliegen.
Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren!
Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.
Gründer: förderberechtigt sind auch Unternehmen, die zwischen 1. Jänner 2020 und 15. März 2020 gegründet wurden. Sie erhalten pauschal EUR 500,00 pro Monat/Betrachtungszeitraum.
Wie wird der Förderzuschuss berechnet?
Der Zuschuss wird auf Basis des Nettoeinkommensentgangs von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb berechnet.
Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber dafür nur:
- die tatsächlichen Betriebseinnahmen und
- sofern vorhanden, Netto-Nebenverdienste
für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.
Die anderen Werte werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw. berechnet.
Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März bis 15. April) wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit max. EUR 2.000,00 monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte.
Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. EUR 966,65 werden 90 Prozent der Bemessungsgrundlage ersetzt.
Die Förderung gibt es maximal für drei Monate, die Gewährung erfolgt im Nachhinein.
Wie erfolgt die automatisierte Berechnung?
Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).
Das geschätzte Nettoeinkommen wird errechnet durch Multiplikation: Die tatsächlichen „Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums“ (als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabilität des Vergleichsjahres multipliziert.
Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert.
Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.
Laut WKO muss ein Einkommensteuerbescheid vorliegen, und in diesem Einkommensteuerbescheid müssen positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, müssen Förderungswerber ihre Einkommensteuererklärung abgeben.
Vorbereitung auf die Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online via Formular mit automatisierter Datenübermittlung von FinanzOnline. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020 auf der Website der WKO möglich.
Ab Donnerstag, 16. April 2020 steht auf der WKO-Website ein Muster-Formular zur Einreichung zur Verfügung. Folgende Werte muss der Förderungswerber im OnlineFormular selbst angeben:
- Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
- Nebeneinkünfte (netto) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbstständiger Arbeit nach Steuern)
- Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden.
Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittssteuersatz.
Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:
- Persönliche Steuernummer
- Sozialversicherungsnummer
- KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen).
Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.
Sonderinformation zum Thema Ausweitung des Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Quelle: WKO Wien, Stand 04.04.2020, 08.00 Uhr)
Das Volumen des Härtefallfonds wurde von einer Milliarde auf zwei Milliarden Euro aufgestockt. Wir möchten dazu nochmals auf unseren Newsletter zur Phase 1 vom 27.03.2020 hinweisen („Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 – Antragstellung ab heute“). Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Die Antragstellung für Phase 2 wird ab 16.04.2020 möglich sein. Details dazu folgen.
Der Förderbetrag ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückbezahlt werden. Die Wirtschaftskammer wird diese Förderung im Auftrag des Bundes abwickeln.
Verbesserungen in der Phase 2 im Vergleich zu Phase 1:
+ Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten.
+ Einkommensobergrenzen (EUR 58.464,00 p.a.) und Einkommensuntergrenzen (EUR 5.527,92 p.a.) entfallen.
+ Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste stellen keine Ausschlussgründe dar.
+ In der Phase 2 können nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 01.01.2020) einen Pauschalbetrag aus dem “Erste-Hilfe-Fonds" beziehen.
Eckpunkte der Sonderförderung Phase 2:
Antragsteller (unverändert zu Phase 1):
- Ein-Personen-Unternehmen
- Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Hinweis: Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung (im Gegensatz zur Sonderförderung der WKO Wien).
Wie hoch ist die Förderung?
Konkret wird der Verdienstentgang mit einem Zuschuss von max. EUR 2.000,00 pro Monat über max. drei Monate – gesamt bis zu EUR 6.000,00 – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.03. bis 15.04., sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Antragstellung:
Die Abwicklung erfolgt durch die WKO. Eine Beantragung kann ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKO zur Verfügung gestellt wird, erfolgen. Die Antragstellung ist ab 16.04.2020 möglich.
Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.
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Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Quelle: WKO Wien, Stand 27.3.2020, 08.00 Uhr)
Der Härtefallfonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme der Bundesregierung für Selbständige in akuter finanzieller Notlage während der Corona-Krise. Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieb, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.
Der Förderbetrag ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Wirtschaftskammer wird diese Förderung im Auftrag des Bundes abwickeln. Nach Angaben der WKO sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert, die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Eckpunkte der Sonderförderung:
Antragssteller:
- Ein-Personen-Unternehmen
- Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Hinweis: Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung (im Gegensatz zur Sonderförderung der WKO Wien).
Voraussetzungen:
+ Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
+ Unternehmensgründung bis 31.12.2019 - Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
+ Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
+ Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Dies bedeutet:
- nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken, oder
- von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen, oder
- Umsatzeinbruch von zumindest 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
+ Obergrenze: Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max. 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen (also max. EUR 58.464,00)
+ Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung - Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 p.a.
+ Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66), z.B. aus Vermietung und Verpachtung!
+ Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
+ Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19.
+ Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefallfonds ist ausdrücklich möglich.
+ Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefallfonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
+ Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf - Die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8 Prozent, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein.
Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.
Leistungsumfang:
1) Auszahlungsphase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)
Förderungswerber, die über einen Einkommens- oder Körperschaftsteuerbescheid zumindest für das Steuerjahr 2017 (oder jünger) verfügen, erhalten
- Bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 500
- Bei einem Nettoeinkommen von EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000
- Antragsteller, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500.
2) Phase 2 (genaue Kriterien sind seitens der Regierung noch in Ausarbeitung):
- Der Zuschuss wird max. EUR 2.000 pro Monat auf max. 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
Geltungsdauer:
Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.
Kumulierungen:
Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).
Antragstellung:
Die Abwicklung erfolgt durch die WKO. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKO zur Verfügung gestellt wird, möglich.
Wir möchten Sie nochmals auf unseren Newsletter vom 18.03.2020 hinweisen (Thema: Sonderförderung COVID-19: - Zuschüsse von WK Wien und Stadt Wien für Kleinbetriebe).
Laut Erstauskunft der WKO Wien können nicht beide Förderungen (Wien und Bund) parallel beantragt werden. Laut Erläuterungen zu den Förderungen vom Bund (siehe dazu oben: Kumulierungen) ist dies jedoch bis zu einer bestimmten Obergrenze möglich. Wir werden uns diesbezüglich bei den Behörden informieren und Sie dazu auf dem Laufenden halten.
Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.
Corona – Kurzarbeit (Stand 19.3.2020, 10.00 Uhr)
Das neue Corona Kurzarbeitsmodell hat aktuell folgende Eckpunkte:
- Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10% der Wochenarbeitszeit möglich
- AMS gibt eine Nettoentgeltgarantie von 80%, 85% bzw 90% (3 Stufen, abhängig vom Bruttolohn), d.h. der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit 80%, 85% bzw. 90% seines bisherigen Nettoentgelts ausbezahlt.
- Die Kurzarbeit kann rückwirkend ab 1.3.2020 beantragt werden.
- Die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber übernimmt ab dem 1. Monat das AMS.
- Die Kurzarbeit kann zunächst für 3 Monate beantragt werden. Sie kann dann um weitere 3 Monate verlängert werden.
Folgende Schritte sind zur Beantragung von Kurzarbeit notwendig:
- Umgehende Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten (Erstkontakt)
- Gespräche mit dem Betriebsrat, wenn vorhanden, bzw. mit den Arbeitnehmern
- Sozialpartnervereinbarung (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) unterfertigen: Der Arbeitgeber und alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter müssen die Sozialpartnervereinbarung unterzeichnen (lt. Zusage der Sozialpartner ist eine Vereinbarung binnen 48 Stunden möglich)
- Einbringung des Antrages beim zuständigen AMS
Wieviel Geld erhält der Arbeitnehmer?
Bis zu EUR 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
Bis zu EUR 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
Ab EUR 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.
Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.
Wieviel muss der Arbeitnehmer arbeiten?
Über den gesamten Durchrechnungszeitraum (=vereinbarte Dauer der Kurzarbeit) kann die Arbeitszeit um maximal 90% reduziert werden. Es kann die Wochenarbeitszeit zeitweise auch 0 Stunden betragen. Allerdings muss während des gesamten Durchrechnungszeitraums die reduzierte Arbeitszeit (zumindest 10%) erreicht werden.
Beispiel: Kurzarbeitsdauer 10% für 6 Wochen
5 Wochen mit 0 Arbeitszeit
1 Woche mit 60% Arbeitszeit
Die Lage der Normalarbeitszeit ist zu vereinbaren (zB „Montag bis Donnerstag“ und Freitag als „freier Kurzarbeitstag“)
Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter während Kurzarbeit kündigen?
Nein, der Arbeitgeber muss bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand halten.
Muss der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub und sein gesamtes Zeitguthaben verbrauchen?
In Abstimmung mit dem Arbeitgeber muss zunächst der gesamte Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und das gesamte Zeitguthaben verbraucht werden. Aktuell laufen Verhandlungen, die dieses Erfordernis nicht mehr vorsehen.
Müssen SV-Beiträge vom Arbeitgeber weiterhin bezahlt werden?
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 1. Kurzarbeitsmonat (Gesetzesentwurf). Laut aktuellen Informationen müssen die Sozialversicherungsbeiträge also nicht mehr vom Dienstgeber bezahlt werden, sondern werden ab dem ersten Monat vom AMS übernommen.
Wie wird die Kurzarbeit abgerechnet?
Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung.
Sonderförderung COVID-19 (Quelle: WKO Wien, Stand 18.3.2020, 11.00 Uhr)
Die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien leisten einen Zuschuss in Höhe von jeweils EUR 10 Millionen in den „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“, der eigens für Krisensituationen eingerichtet wurde. Damit stehen Wiener EPUs und Kleinstunternehmen, die durch die globale Coronavirus-Pandemie in Not geraten sind, in Summe 20 Millionen Euro als Soforthilfe zur Verfügung.
Aus diesem Notlagenfonds können Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen mit bis zu 10 MitarbeiterInnen eine Unterstützung (in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses) bei starker Betroffenheit (Umsatzrückgang > 50%) erhalten.
Eckpunkte der Sonderförderung:
Antragstellerin/Antragssteller:
- Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien
- aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
- maximal 10 unselbstständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalent)
Voraussetzungen:
Es liegt eine wirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona Pandemie vor. Diese ist gegeben, wenn:
- ein erheblicher monatlicher Umsatzrückgang (zB: März 2020 zu März 2019) im Ausmaß von 50% und mehr vorliegt bzw.
- ein massiver monatlicher Umsatzrückgang (zB: März 2020 zu März 2019) im Ausmaß von 75% und mehr vorliegt.
Dazu müssen die monatlichen Umsätze des laufenden Jahres sowie des Vorjahres nachgewiesen werden.
Leistungsumfang:
1) Nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei Umsatzrückgang von 50% - 74%
- im Wohnungsverband von maximal EUR 100 monatlich
- in einem Mietobjekt von maximal EUR 600 monatlich
2) Nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75%
- von maximal EUR 1.000 monatlich
Förderzeitraum:
Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt.
Die Förderung wird ab 1. März 2020 gewährt, aber laut WKO können Anträge erst ab dem 1.4.2020 (die Umsätze für den gesamten März müssen bekanntgegeben werden) gestellt werden. Die Zuschüsse werden jedoch nach dem „first come first served“ Prinzip gewährt.
Anbei finden Sie folgende Beilagen der WKO:
- Infoblatt-Corona (kurze Übersicht)
- Richtlinie Sonderförderung (Voraussetzungen im Detail)
- Antrag auf Gewährung einer Unterstützung
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Sonderinformation anlässlich Coronoa – Kurzarbeit / Zahlungserleichterungen / AWS Unterstützungen (Stand 16.3.2020, 13.00 Uhr)
Ad Arbeitnehmerbelange
1. Kurzarbeit
Um den Abbau von Personal im Zusammenhang mit der Krise weitgehend zu vermeiden und die Unternehmer bei den Personalkosten zu unterstützen, haben die Sozialpartner ein vereinfachtes Model zur Einführung von Kurzarbeit beschlossen:
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Die Eckpunkte des Modells sind:
- Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
- Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
- Überstunden/Plusstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
- Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
- Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
- Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren - spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
- Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
- Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung zu Kurzarbeit. Kontaktieren Sie uns dazu telefonisch oder per E-Mail.
Ad Liquiditätssituation
1. Stundung und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag
Um die zu erwartenden Liquiditätsengpässe zu entschärfen, können Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet werden. Das BMF und die Sozialversicherungsträger haben bereits Erleichterungen für die Stundung und Herabsetzung von Abgaben und Beiträgen veröffentlicht. Hierfür muss jeder Unternehmer jedoch selbst aktiv werden und einen Antrag stellen.
Dennoch müssen Abgabenerklärungen, zB die monatlichen/quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen, in richtiger Höhe und fristgerecht (15. des zweitfolgenden Monats) dem Finanzamt abgegeben und daher auch die Abgabenschuld ordnungsgemäß in voller Höhe bekanntgegeben werden. Anstatt der vollständigen Zahlung kann jedoch zum Fälligkeitsdatum ein Stundungsantrag eingebracht werden und nur ein Teilbetrag einbezahlt werden. Dies gilt auch für Lohnabgaben oder Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen. Für Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen besteht überdies die Möglichkeit einer Herabsetzung der bereits bescheidmäßig vorgeschriebenen Vorauszahlungen. Die nächsten diesbezüglichen Vorauszahlungen sind am 15.5.2020 zur Zahlung fällig. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie entsprechende Anträge stellen wollen. Ein (teilweises) Nichtentrichten von Abgaben ohne entsprechende Anträge kann unangenehme Folgen haben: Neben Säumniszuschlägen (2% der Abgaben) können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen an die ÖGK gibt es die Möglichkeit der Stundung. Es sollte in diesen Fällen vorab schriftlich mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Kontakt aufgenommen werden und schriftlich um Stundung der Beiträge ersucht werden. Die ÖGK hat auf ihrer Homepage aktuelle Informationen veröffentlicht, die auf ein Entgegenkommen der ÖGK angesichts der derzeitigen Situation schließen lassen (Stundung bis zu 3 Monaten, Ratenzahlungen über 18 Monate). Details dazu finden Sie unter diesem Link auf der Homepage der ÖGK.
Auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat angekündigt, dass Stundungen und Ratenzahlungen für Versicherungsbeiträge auf Antrag rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Beitragsvorauszahlungen können überdies herabgesetzt werden. Entsprechende Anträge können per E-Mail oder mit entsprechenden Formularen (auch online) gestellt werden. Details dazu finden Sie auf der Homepage der SVS unter diesem Link.
Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen können u.a. Verzugszinsen festgesetzt werden. Darüber hinaus ist die Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Dienstnehmer und deren Nichtabfuhr an den Versicherungsträger strafbar.
Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Liquiditätsengpässen Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wir von LLP sind Ihnen hierbei gerne behilflich.
2. Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)
Zur Unterstützungen für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen, werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Mio. Euro durch das aws angeboten.
- Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen, max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) aller Branchen.
- Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites besichert.
- Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre.
- Die Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank, die Förderstelle, das Austria Wirtschaftsservice (aws), entscheidet über die Vergabe der Haftung.
Antragsstellungen für betroffene EPU/KMU (außer Tourismus) sind ab sofort unter aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen möglich.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne wie gewohnt zur Verfügung. Alle Ihre Ansprechpartner bei LLP sind für Sie per E-Mail und auch telefonisch erreichbar.