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Abzugsfähigkeit von Spenden (07.04.2022)

Hilfeleistungen aus dem Privatvermögen

Privatpersonen haben die Möglichkeit Geldspenden an begünstigte Einrichtungen als Sonderausgaben gem. § 18 EStG im Rahmen der Steuererklärung abzuziehen. Diese Spenden sind mit 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der spendenden Person gedeckelt.

Zu diesen begünstigten Einrichtungen zählen unter anderem Spenden an nationale und internationale Katastrophenhilfe-Organisationen.

Bei den genannten begünstigten Einrichtungen unterscheidet man zwischen Empfängern, welche in § 4a Abs 3 EStG ausdrücklich aufgezählt sind und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aufscheinen. Wird an eine Organisation gespendet, die weder im Gesetz genannt ist noch in der genannten Liste aufscheint, sind die bezahlten Geldbeträge nicht steuerlich absetzbar.

Seit 2017 werden die von Ihnen geleisteten Spendenbeträge automatisch dem Finanzamt übermittelt und bei Ihrer Steuerveranlagung berücksichtigt, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihr Geburtsdatum bekanntgegeben haben. Dabei ist es wichtig, dass die angegebenen Daten mit denen Ihres Meldezettels übereinstimmen.

 

Hilfeleistungen aus dem Betriebsvermögen

Für Unternehmen gelten in Bezug auf Spenden an begünstigte Einrichtungen ähnliche Bestimmungen wie für Privatpersonen. Der entscheidende Unterschied ist, dass aus dem Betriebsvermögen neben Geldleistungen auch Sachleistungen steuerlich begünstigt gespendet werden können. Auch bei Spenden aus dem Betriebsvermögen sind maximal 10 Prozent des Gewinns als Betriebsausgaben absetzbar.

Die automatische Berücksichtigung der Spenden in der Veranlagung gilt für Unternehmen nicht.

Unternehmen haben im Gegensatz zu Privatpersonen zusätzlich die Möglichkeit, werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe zu leisten. Diese Hilfeleistungen bestehend aus Geld- oder Sachwerten können im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland steuerlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Als Katastrophenfall in diesem Zusammenhang kommen unter anderem kriegerische Ereignisse oder sonstige humanitäre Katastrophen in Betracht.

Der Spendenabzug nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG ist im Gegenzug zu Spenden an begünstigte Einrichtungen betraglich nicht begrenzt, jedoch muss als Zusatzvoraussetzung für die steuerliche Geltendmachung die Werbewirksamkeit – es handelt sich hierbei inhaltlich nicht um Zuwendungen, sondern um Werbeaufwendungen – gegeben sein, wobei an diese keine besonders hohen Anforderungen seitens des BMF gestellt werden.

Die Werbewirksamkeit gilt unter anderem als gegeben bei:

  • medialer Berichterstattung über die Spende,
  • Berichterstattung über die Spende in Rundschreiben an Kunden,
  • Spendenhinweisen auf der Homepage des Unternehmens, etc.

Für die Abzugsfähigkeit dieser Spenden ist es gleichgültig, ob die Spenden von Hilfsorganisationen, Gemeinden oder Privatpersonen empfangen werden.

Erscheinungsdatum:

LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Museumstraße 3
1070 Wien
Österreich


Fax +43 1 58 110 95 - 99

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