Härtefallfonds Phase 2 - Die bestehenden Voraussetzungen wurden in den folgenden Punkten verbessert (29.04.2020)
Wir haben Sie bereits in unseren Newslettern am 15.04. und 17.04. über die Details zur Beantragung des Zuschusses aus dem Härtefallfonds für die Phase 2 informiert.
Die bestehenden Voraussetzungen wurden in den folgenden Punkten verbessert:
(Quelle: WKO)
Erweiterung des Betrachtungszeitraums:
- Damit Unternehmen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und bei denen ein Umsatzeinbruch erst später ersichtlich ist, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
- Innerhalb dieser insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe:
- In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von EUR 500 pro Monat eingeführt.
- Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
- JungunternehmerInnen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid EUR 500 beantragen.
Sonstiges:
- Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
- COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.
Erscheinungsdatum: