Seitenbereiche
Inhalt

LLP Kanzleinews

Degressive Abschreibung, Investitionsprämie und weitere Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen der Bundesregierung („Konjunkturstärkungs-Paket“) (06.07.2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der letzten Woche wurden seitens der Bundesregierung neue Rettungs-, Entlastungs- und Investitionsmaßnahmen bekannt. Die dazugehörigen Gesetzesentwürfe sind eingebracht und sollen in den nächsten Tagen beschlossen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Änderungen erfolgen werden. Nachfolgend haben wir die geplanten Maßnahmen für Sie zusammengefasst.

1. Investitionsfördernde Maßnahmen

a) degressive Abschreibung

Um den Unternehmen Liquiditätsvorteile zu ermöglichen, soll für alle nach dem 30.06.2020 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Möglichkeit der degressiven Abschreibung geboten werden. Durch die degressive Abschreibung erfolgt eine höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer.

Die Wirtschaftsgüter werden mit einem auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert anwendbaren und unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% abgeschrieben. Der Unternehmer kann im Jahr der Inbetriebnahme entscheiden, ob er die degressive Abschreibung anwenden möchte und welcher Prozentsatz verwendet werden soll. Liegt die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG vor (doppelte Buchhaltung), muss die degressive Abschreibung aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch unternehmensrechtlich angewendet werden. Der Unternehmer kann zu einem späteren Zeitpunkt zur linearen Abschreibung wechseln. Die lineare Verteilung des Restbuchwertes erfolgt dann auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer.

Die folgenden Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen:

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Lizenzen, Firmenwert)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Gebäude (für diese wird eine beschleunigte lineare Abschreibung eingeführt; siehe unten)
  • PKW, Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % gewerblicher Personenbeförderung dienen)
  • Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger (Energieerzeugungsanlagen, Tank- und Zapfanlagen, Brennstofftanks, Luftfahrzeuge)

Des Weiteren kann die Anwendung der degressiven Abschreibung auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden.

b) beschleunigte lineare Abschreibung bei Gebäuden

Die beschleunigte Abschreibung wird für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder herstellt werden, vorgesehen. Die AfA beträgt im Jahr der Inbetriebnahme das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes (7,5% bzw. 4,5%) und das Zweifache im darauffolgenden Jahr (5% bzw. 3%). Erfolgt die Anschaffung bzw. Herstellung im zweiten Halbjahr, ist der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. Die Afa beträgt ab dem zweitfolgenden Jahr wieder 2,5% bzw. 1,5%.

Die Anwendung der beschleunigten linearen Abschreibung ist sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich anzuwenden.

c) COVID-19 Investitionsprämie

Für materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden, soll es eine Förderung geben.

Davon ausgenommen sind klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Unter klimaschädliche Investitionen fallen Investitionen in Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger. Wenn es sich um Investitionen in bestehende Anlagen zur Nutzung fossiler Energieträger handelt, durch die eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird, fallen diese nicht in die Kategorie „klimaschädlich“.

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Steht die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Klimaschutz, Gesundheit und Life-Science, erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 %.

Starten soll das Förderproramm mit 01.09.2020, wobei die Anträge bis 28.02.2021 gestellt werden können. Dieser Zeitraum soll auch für die Umsetzung der Maßnahmen genutzt werden.

Die Austria Wirtschaftsservice (aws) ist die Anlaufstellt für die Abwicklung der Förderung. In einer Richtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), welche im Internet veröffentlicht wird, werden nähere Details geregelt.

Das Förderprogramm sieht ein Budget in Höhe von EUR 1 Mrd vor und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

2. Tarifänderungen in der Einkommensteuer

Der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über EUR 11.000,00 und bis EUR 18.000,00 wird rückwirkend für das Jahr 2020 von 25% auf 20% reduziert. Dadurch resultiert eine Steuerentlastung von bis zu EUR 350,00 pro Jahr, welche bei der Einkommensteuererklärung 2020 wirksam wird.

Liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, so ist die Reduktion rückwirkend durch Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2020 umzusetzen. Unter der Voraussetzung, dass die technischen und organisatorischen Möglichkeiten vorliegen, ist diese Aufrollung bis spätestens 30.09.2020 durchzuführen.

Für Einkommensteile über EUR 1 Mio wurde die Befristung des Spitzensteuersatzes von 55% vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2025 verlängert.

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn das Einkommen EUR 15.500,00 nicht übersteigt, von EUR 300,00 auf EUR 400,00. Bei einem Einkommen zwischen EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert.

Der Höchstbetrag der SV-Rückerstattung wird parallel dazu von EUR 700,00 auf EUR 800,00 angehoben. Bei Pendlern von EUR 800,00 auf EUR 900,00.

3. Steuerstundungen, Ratenzahlungen, Säumniszuschläge

a) Verlängerung Stundungsfrist bis 15.01.2021

Für COVID-19 bedingte gewährte Stundungen wird die Zahlungsfrist für Abgabenschulden automatisch von 30.09.2020 auf 15.01.2021 verlängert. Dabei wird auch automatisch der Saldo des Abgabenkontos per 25.09.2020 und die ESt/KÖSt-Vorauszahlungen für das 4. Quartal in die gesetzlich verlängerte Stundungsfrist einbezogen. Es fallen keine Stundungszinsen für die verlängerte Stundungsperiode bis 15.01.2021 an. Ab dem 15.01.2021 wird bis 01.11.2021 schrittweise der Zinssatz für Stundungen auf den regulären Satz von derzeit 3,88% angehoben.

Alle Abgaben, die nach dem 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden, fallen nicht in die automatisch gesetzliche Stundung. Diese müssen entweder entrichtet oder mittels gesondertem Zahlungserleichterungsansuchen unter Anwendung des regulären Zinssatzes für Stundungen iHv. 3,88% gestundet werden.

b) Umstieg auf Ratenzahlungskonzept gefördert

Da längerfristige Stundungen den Abgabenpflichtigen nach deren Auslaufen erneut in Zahlungsschwierigkeiten bringen könnten, soll zusätzlich ein Umstieg auf das Ratenzahlungskonzept gefördert werden. Die Abgabenbehörde hat eine Entrichtung der offenen Abgabenschulden in zwölf Monatsraten zu bewilligen, wenn man sich bis zum 30.09.2020 für die Entrichtung in Ratenform anstatt einer Fristverlängerung entscheidet. Die Höhe der Monatsraten kann dabei unterschiedlich hoch gewählt werden. Werden die ersten 11 Monatsraten pünktlich entrichtet, besteht für die letzte Rate ein gesetzlicher Anspruch auf eine neuerliche Ratenbewilligung für sechs weitere Monate.

Der Vorteil der Ratenvariante gegenüber der Stundungsvariante ist, dass die Abgabenentrichtung auch über den 15.01.2021 erstreckt werden kann.

c) keine Säumniszuschläge

Keine Säumniszuschläge fallen für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.03.2020 und 31.10.2020 an.

Zu beachten ist, dass die automatische Verlängerung der Stundungsfristen, die Möglichkeit des Ratenzahlungskonzepts und die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen nicht für Zölle und Einfuhrabgaben sowie Landes und Gemeindeabgaben gilt.

4. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Für die Geltendmachung von Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz wird die Frist von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Bereits laufende oder abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten der Änderung neu zu laufen.

Wenn Unternehmer oder deren Mitarbeiter auf Grundlage des Epidemiegesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt werden, können solche Entschädigungen beantragt werden. Ebenfalls Entschädigungsanspruch besteht für Gebiete in Bundesländern, welche zu Beginn der COVID-19 Krise örtliche Quarantänemaßnahmen durchführen mussten.

Wie Sie gelesen haben, sind umfangreiche Konjunkturstärkungen für die nächste Zeit geplant. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie bei der Umsetzung begleiten sollen.

Ihr LLP - Team

Erscheinungsdatum:

LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Museumstraße 3
1070 Wien
Österreich


Fax +43 1 58 110 95 - 99

So kommen Sie zu uns

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.