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Abgabenänderungsgesetz 2022 - die geplanten Änderungen (23.06.2022)

Jahresnetzkarten als 50%ige Betriebsausgabe

Bei Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich als auch privat veranlasste Fahrten genutzt werden, können ab der Veranlagung 2022 von Selbstständigen pauschal 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahreskarte der 2. Klasse für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Aufpreise – etwa für Familienkarten oder Monatskarten – werden nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

Öffi-Ticket & Pendlerpauschale

Zur Unterstützung des Umstiegs auf öffentliche Verkehrsmittel wurde die Steuerbefreiung mit Juli 2021 auf Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Dienstnehmer erweitert, sofern die Karte am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Nun soll klargestellt werden, dass nicht nur die Übernahme der Kosten, sondern auch die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich ist.

Darüber hinaus soll es künftig zu einer Pflichtveranlagung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder Arbeitnehmern Kosten für ein Öffi-Ticket in einer nicht zustehenden Höhe ersetzt wurden. Weiters soll künftig auch dann eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden, wenn ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in falscher Höhe berücksichtigt wurde.

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung

Durch die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung eingeführt. Nun soll klargestellt werden, dass einem einzelnen Arbeitnehmer insbesondere auch bei mehreren Arbeitgebern insgesamt trotzdem nur der steuerfreie Maximalbetrag von jährlich EUR 3.000 gewährt werden kann. Bei einer Überschreitung soll es künftig im Rahmen der Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrags kommen.

Um 15% erhöhtes Jahressechstel bei Kurzarbeit

Auch im Kalenderjahr 2022 wird für Zeiten der Kurzarbeit, und zwar unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, bei der Berechnung des Jahressechstels (relevant für die begünstigte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt.

Unterhaltsabsetzbetrag

Die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen sowie nachgezahlten Unterhaltsleistungen soll gesetzlich klargestellt werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für jene Monate zustehen, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde.

Besteuerung von Leistungen aus der Sozialversicherung

Bestimmte Leistungen aus der Sozialversicherung (z.B. Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld) sollen künftig zur Vermeidung von Steuernachzahlungen aufgrund längerer Verfahrensdauern und geballter Zahlungen nicht mehr im Jahr des Zuflusses besteuert, sondern dem Jahr des Anspruchs zugerechnet werden (Anspruchsprinzip).

Forschungsprämie

Ab 2022 soll die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns iHv EUR 45 für jede nachweislich geleistete Forschungsstunde (maximal jedoch EUR 77.400) bei der Bemessungsgrundlage möglich sein. Diese Regelung soll für mittätige Einzelunternehmer, Mitunternehmer sowie unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer gelten.

Daneben werden die Regelungen zur Antragsfrist konkretisiert und von der Steuererklärung losgelöst, außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, über vom Sachverhalt abgegrenzte Prämienanträge in gesonderten Bescheiden abzusprechen.

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer soll es zu folgenden Änderungen kommen:

  • kein Übergang der Steuerschuld und keine Haftung von Leistungsempfängern
    (= Mieter ist Unternehmer oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts) bei der Vermietung von Grundstücken (insbesondere Geschäftsräumlichkeiten) durch ausländische Vermieter. Damit soll die bisherige Verwaltungspraxis, dass der ausländische Vermieter die Umsatzsteuer in Österreich unter Abzug von relevanten Vorsteuern abführt, aufrecht bleiben.
  • erweiterter Anwendungsbereich der Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte auch für Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten.
  • Verlängerung des 0%-igen Steuersatzes für Schutzmasken bis 30.6.2023.
  • (echte) Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberscheitende Personenbeförderung mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023).
  • Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung bei Leistungsbezug von einem
    IST-Versteuerer (ab 1.1.2023).
  • Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ als zusätzliches Rechnungsmerkmal bei IST-Versteuerern (ab 1.1.2023).

Erscheinungsdatum:

LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Museumstraße 3
1070 Wien
Österreich


Fax +43 1 58 110 95 - 99

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