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Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 (27.03.2020)

Der Härtefallfonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme der Bundesregierung für Selbständige in akuter finanzieller Notlage während der Corona-Krise. Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieb, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

Der Förderbetrag ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Wirtschaftskammer wird diese Förderung im Auftrag des Bundes abwickeln. Nach Angaben der WKO sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert, die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

Eckpunkte der Sonderförderung:

Antragssteller:

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Hinweis: Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung (im Gegensatz zur Sonderförderung der WKO Wien).

Voraussetzungen:

+ Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)

+ Unternehmensgründung bis 31.12.2019 - Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit

+ Sitz oder Betriebsstätte in Österreich

+ Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Dies bedeutet:

  • nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken, oder
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen, oder
  • Umsatzeinbruch von zumindest 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

+ Obergrenze: Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max. 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen (also max. EUR 58.464,00)

+ Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung - Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 p.a.

Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66), z.B. aus Vermietung und Verpachtung!

+ Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung

+ Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19.

+ Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefallfonds ist ausdrücklich möglich.

+ Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefallfonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich

+ Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf - Die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8 Prozent, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein.

Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Leistungsumfang:

1)     Auszahlungsphase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)

Förderungswerber, die über einen Einkommens- oder Körperschaftsteuerbescheid zumindest für das Steuerjahr 2017 (oder jünger) verfügen, erhalten

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 500
  • Bei einem Nettoeinkommen von EUR 6.000 p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000
  • Antragsteller, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500.

2) Phase 2 (genaue Kriterien sind seitens der Regierung noch in Ausarbeitung):

  • Der Zuschuss wird max. EUR 2.000 pro Monat auf max. 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

Geltungsdauer:

Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

Kumulierungen:

Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).

Antragstellung:

Die Abwicklung erfolgt durch die WKO. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKO zur Verfügung gestellt wird, möglich.

Wir möchten Sie nochmals auf unseren Newsletter vom 18.03.2020 hinweisen (Thema: Sonderförderung COVID-19: -  Zuschüsse von WK Wien und Stadt Wien für Kleinbetriebe).

Laut Erstauskunft der WKO Wien können nicht beide Förderungen (Wien und Bund) parallel beantragt werden. Laut Erläuterungen zu den Förderungen vom Bund (siehe dazu oben: Kumulierungen) ist dies jedoch bis zu einer bestimmten Obergrenze möglich. Wir werden uns diesbezüglich bei den Behörden informieren und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.

Erscheinungsdatum:

LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Museumstraße 3
1070 Wien
Österreich


Fax +43 1 58 110 95 - 99

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