COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen (12.08.2020)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ergänzend zu unseren letzten Newslettern möchten wir Sie über neue Details im Zusammenhang mit der Investitionsprämie informieren.
Die mit Spannung erwartete Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" wurde endlich veröffentlicht. Diese umfasst 30 Seiten und ist auf der Website des aws abrufbar: https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
Die Eckpunkte zur COVID-19 Investitionsprämie:
1. Förderungsvoraussetzungen:
- Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Laut FAQ zu der Investitionsprämie (ebenfalls abrufbar unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/) kann der Zuschuss von Unternehmen aller Branchen beantragt werden. Zudem können auch Einnahmen/Ausgaben-Rechner die Prämie beantragen. - Gegenstand und Höhe der Förderung: Es handelt sich um eine teilweise Bezuschussung von materiellen und immateriellen aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
Der Zuschuss beträgt 7 % der Anschaffungskosten und erhöht sich für bestimmte Investitionen (angeführt im Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie) auf 14%. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, der von der Einkommensteuer befreit ist. Der Zuschuss kürzt aber die Abschreibungsbasis.
14% für Investitionen in den folgenden Bereichen:
- Ökologisierung (zB Wärmepumpen, Klimatisierung und Kühlung, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Forcierung der Elektromobilität).
- Digitalisierung (zB Investitionen in Hardware, Software und Technologien, die Einführung und Verbesserung von IT-Maßnahmen, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten, Server, Webcams, Beamer, Whiteboards).
Achtung: Headsets, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme werden mit 7% gefördert. - Gesundheit (zB Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten).
- Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. „Erste Maßnahmen“ sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt worden sein. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den „ersten Maßnahmen“.
- Grenzen für förderungsfähige Investitionen sind mindestens EUR 5.000 ohne USt pro Antrag und maximal EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen bzw. pro Konzern.
Laut FAQ zu der Investitionsprämie handelt es sich bei der Untergrenze um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. - Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen.
- Nicht förderungsfähig sind
- Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen.
- Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
- aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Geschäftslokalen).
- Der Erwerb von Grundstücken.
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
- Der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten.
- Finanzanlagen
2. Abwicklung der Förderungsmaßnahme:
- Die Abwicklung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice).
- Der Förderungswerber stellt ab 01. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 einen schriftlichen Förderungsantrag über die elektronische Anwendung aws Fördermanager, aufrufbar unter https://foerdermanager.aws.at.
- Die aws stellt bei positiver Erledigung eine Förderungszusage
- Die Abrechnung erfolgt folgendermaßen: Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager anhand der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen.
- Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich zur Förderungswerberin bzw. Förderungswerber von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen.
- Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie bei der Umsetzung begleiten sollen.
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