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Neue Mindestinhalte für Dienstverträge und Dienstzettel ab 28.03.2024

Inkrafttreten der Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Novelle 2024

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung 28.03.2024 folgende zwingende Angaben, die in einem Dienstvertrag bzw. Dienstzettel anzuführen sind, beschlossen:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
  7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
  8. vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers,
  12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
  13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  15. gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Der genaue Gesetzeswortlaut ist hier nachzulesen: link zu RIS

Die neuen Regelungen gelten für Arbeitsverträge, die ab dem 28.03.2024 abgeschlossen werden.

Bestehende Verträge müssen nicht angepasst werden.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Novelle sind auch die nachfolgenden Bestimmungen zu berücksichtigen:

Nebenbeschäftigung

Nebentätigkeiten können untersagt werden, wenn sie arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verletzen oder dem Hauptberuf des Arbeitnehmers schaden.

 

Arbeitgeber muss zwingend notwendige Bildungsmaßnahmen finanzieren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berufsausübung notwendigen Bildungsmaßnahmen zu finanzieren. Die Zeiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung gelten dann als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber vorgeschrieben wurde.

 

Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die ihre Rechte auf Ausstellung eines Dienstvertrages oder Dienstzettel, Recht auf eine Nebentätigkeit oder Bildungsmaßnahmen geltend machen, dürfen nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann unter Berücksichtigung eines Schutzes vor motivbedingter Kündigung vor Gericht angefochten werden. Auf schriftliche Anfrage des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen.

 

Verwaltungsstrafe

Die Nichtausstellung von bzw das Unterlassen der neuen geforderten Angaben auf Dienstzetteln oder schriftlichen Dienstverträgen wird mit Verwaltungsstrafen bis zu EUR 436,00, bei wiederholter Verletzung bis zu EUR 2.000,00 geahndet.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer zukünftigen Dienstverträge oder Ihrer Dienstzettel benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite!

Ihr Team von LLP

Erscheinungsdatum:

LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Museumstraße 3
1070 Wien
Österreich


Fax +43 1 58 110 95 - 99

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