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Detailinformationen zum Thema Ausweitung des Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Quelle: WKO Wien, Stand 15.04.2020

Die Antragstellung für Phase 1 ist noch bis 17.04.2020 möglich. Phase 2 des Härtefallfonds startet ab 20.04.2020. Der Förderbetrag ist ein einmaliger steuerfreier Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Zuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet, in Summe steht ein maximaler Förderbetrag von bis zu EUR 6.000,00 zur Verfügung.

Die Wirtschaftskammer wird diese Förderung im Auftrag des Bundes abwickeln. Die Antragstellung ist ausschließlich online auf der WKO Website möglich.

Sobald das Muster-Formular zur Einreichung auf der WKO-Website zur Verfügung steht (laut Plan ab Donnerstag, 16. April 2020), senden wir Ihnen nochmals ein Update mit einem Beispiel zur Berechnung des Zuschusses.

Details zur Sonderförderung Phase 2:

Wie hoch ist die Förderung?

Der Förderzuschuss beträgt max. EUR 2.000,00 pro Monat über max. drei Monate – also insgesamt bis zu EUR 6.000,00. Die Förderung erfolgt im Nachhinein.

Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist der jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020.

Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020.

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 angerechnet.

Antragsteller (unverändert zu Phase 1):

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Hinweis: Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung (im Gegensatz zur Sonderförderung der WKO Wien).

Welche wesentlichen Kriterien haben sich in der Phase 2 verändert?

Einkommensgrenzen: Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein.

Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

Nebeneinkünfte möglich: Neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG zB. aus unselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte vorliegen.

Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren!

Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.

Gründer: förderberechtigt sind auch Unternehmen, die zwischen 1. Jänner 2020 und 15. März 2020 gegründet wurden. Sie erhalten pauschal EUR 500,00 pro Monat/Betrachtungszeitraum.

Wie wird der Förderzuschuss berechnet?

Der Zuschuss wird auf Basis des Nettoeinkommensentgangs von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb berechnet.

Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber dafür nur:

  • die tatsächlichen Betriebseinnahmen und
  • sofern vorhanden, Netto-Nebenverdienste

für den jeweiligen Betrachtungszeitraum

Die anderen Werte werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw. berechnet. 

Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März bis 15. April) wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit max. EUR 2.000,00 monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte.

Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. EUR 966,65 werden 90 Prozent der Bemessungsgrundlage ersetzt.

Die Förderung gibt es maximal für drei Monate, die Gewährung erfolgt im Nachhinein.

Wie erfolgt die automatisierte Berechnung?

Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).

Das geschätzte Nettoeinkommen wird errechnet durch Multiplikation: Die tatsächlichen „Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums“ (als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabilität des Vergleichsjahres multipliziert.

Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert.

Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Laut WKO muss ein Einkommensteuerbescheid vorliegen, und in diesem Einkommensteuerbescheid müssen positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, müssen Förderungswerber ihre Einkommensteuererklärung abgeben.

Vorbereitung auf die Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online via Formular mit automatisierter Datenübermittlung von FinanzOnline. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020 auf der Website der WKO möglich.

Ab Donnerstag, 16. April 2020 steht auf der WKO-Website ein Muster-Formular zur Einreichung zur Verfügung. Folgende Werte muss der Förderungswerber im OnlineFormular selbst angeben:

  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
  • Nebeneinkünfte (netto) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbstständiger Arbeit nach Steuern)
  • Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden.

    Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittssteuersatz. 

Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:

  • Persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen).

 

Wir unterstützen Sie gerne! Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein Mail.

Erscheinungsdatum:

LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Museumstraße 3
1070 Wien
Österreich


Fax +43 1 58 110 95 - 99

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